Die Verfassung Art. 30, 129 und 130
Die Verfassung Art. 30, 129 und 130 Dokument herunterladen … DIE VERFASSUNG Art. 30, 129 und 130 Art. 30 Der Gebrauch der in Belgien gesprochenen Sprachen ist frei; er darf nur durch Gesetz und allein für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Gerichtsangelegenheiten geregelt werden. Art. 129 § 1 - [Die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln, jedes für seinen Bereich,] durch Dekret und unter Ausschluss des föderalen Gesetzgebers den Gebrauch der Sprachen für: 1. die Verwaltungsangelegenheiten, 2. den Unterricht in den von den öffentlichen Behörden geschaffenen, bezuschussten oder anerkannten Einrichtungen, 3. die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie die durch Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen Handlungen und Dokumente der Unternehmen. § 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet, ausgenommen in Bezug auf: - die an ein anderes Sprachgebiet grenzenden …