Verfahren und Tragweite der Stellungnahme

Stellungnahmen in Bezug auf verpflichtende Anträge auf Stellungnahme werden in einer Frist von 45 Tagen abgegeben.

Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.