In welchen Fällen?

Außer beim besonderen Klageverfahren können Bürger bei der SKSK eine Klage wegen Verstoß gegen die Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten einreichen, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. In dieser Hinsicht ist die SKSK für Klagen zuständig, die in den Anwendungsbereich der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten, ihrer Ausführungserlasse und anderer Gesetze, die ihr eine Kontrollbefugnis verleihen, fallen.

Dagegen ist die SKSK nicht für Angelegenheiten zuständig, die nicht in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Gesetze und Erlasse fallen.