Allgemeines

Die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle (SKSK), die durch die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend: Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten) geschaffen worden ist, ist mit der allgemeinen Aufsicht über die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten und der verwandten Rechtsvorschriften beauftragt. Sie ist ebenfalls mit der Kontrolle der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in sozialen Beziehungen infolge der jeweiligen Dekrete der Flämischen Gemeinschaft und der Föderation Wallonie-Brüssel beauftragt.

Der SKSK stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Die für die Arbeit der SKSK verwendeten Mittel stammen aus dem Haushalt des FÖD Inneres. Jedoch untersteht die SKSK nicht dem Minister des Innern; sie handelt autonom.

Die SKSK ist selbst kein Gericht und fungiert daher in Bezug auf Verwaltungsakte und -verordnungen nicht als Berufungsgericht. Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.

Mit Ausnahme der Substitutionbefugnis setzt die SKSK keine Verwaltungsrechtsakte im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Daher kann gegen ihre Stellungnahmen außer im Rahmen der Substitutionbefugnis auch nicht Beschwerde vor dem Staatsrat eingereicht werden.