Klagen

In welchen Fällen?

Außer beim besonderen Klageverfahren können Bürger bei der SKSK eine Klage wegen Verstoß gegen die Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten einreichen, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. In dieser Hinsicht ist die SKSK für Klagen zuständig, die in den Anwendungsbereich der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten, ihrer Ausführungserlasse und anderer Gesetze, die ihr eine Kontrollbefugnis verleihen, fallen.

Dagegen ist die SKSK nicht für Angelegenheiten zuständig, die nicht in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Gesetze und Erlasse fallen.

Wie?

Klagen müssen an den Präsidenten der SKSK gerichtet sein und können per elektronische Post eingereicht werden.

Die Klage muss die Identifizierungsdaten des Klägers enthalten. Eine Klage besteht aus der Darstellung des Sachverhalts und den Nachweisen und konkreten Angaben zur Stützung der Klage. Bei mutmaßlichen mehrfachen Verstößen gegen die Sprachgesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten ist für die SKSK nur die erste Klage zulässig.

Die E-Mail-Adresse des Präsidenten der SKSK, an die die Klage zu senden ist, lautet: Emmanuel.Vandenbossche@vct-cpcl.be.

Auf Wunsch kann die Klage ebenfalls per Post verschickt werden. Die Postadresse des Präsidenten der SKSK lautet:

Ständige Kommission für Sprachenkontrolle
Herrn Emmanuel Vandenbossche
Präsident
Rue Montagne du Parc 4/Warandeberg 4
1000 BRÜSSEL

Verfahren und Tragweite der Stellungnahme

Zunächst fordert die SKSK die Dienststelle, gegen die die Klage eingereicht worden ist, auf, Informationen in Bezug auf die betreffende Klage bereitzustellen. Erhält die SKSK keine Informationen von der betroffenen Dienststelle, ist sie berechtigt, ihre Stellungnahme auf der Grundlage der ihr vom Kläger mitgeteilten Informationen abzugeben.

Stellungnahmen werden in einer Frist von 180 Tagen abgegeben.

Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.